Trotz Maschinenrichtlinie und Produkthaftungsgesetz wird die technische Dokumentation von vielen Firmen noch sehr Stiefmütterlich behandelt. Zwar wissen die meisten, daß sie an Ihrem Produkt eine CE - Kennzeichnung anbringen müssen (sofern das Produkt unter die entsprechende Richtlinie fällt) - was aber alles zur technischen Dokumentation gehört und wie diese auszusehen hat, liegt scheinbar im Ermessen des Erstellers.Dabei gibt es ganz klare Richtlinien bezüglich des WAS und WIE der technischen Dokumentation. Diese Richtlinien besagen auch, daß eine fehlende oder auch nur fehlerhafte Dokumentation (Produktbegleitend) einem Gerätemangel gleichkommt und der Kunde in diesem Falle Anspruch auf Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Wandlung (Rückgängigmachen des Kaufes) oder sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat. Diese zuvor genannten Ansprüche erwachsem dem Kunden allein durch die Maschinenrichtlinie und beziehen sich nur auf das "Inverkehrbringen" Sollte aufgrund eines Gerätemangels ein Schaden entstanden sein (an Sache(n) oder gar Person(en), fällt dies unter die Zuständigkeit des "Produkthaftungsgesetzes" bzw. des BGB. Ebenso wie bei der Maschinen Richtlinie, gilt auch hier eine fehlende oder fehlerhafte Dokumentation als Gerätemangel. |
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Nachdem bezüglich technischer Dokumentation bei vielen Firmen noch einige Fragezeichen im Raum stehen, haben wir im folgenden häufige Fragen zur technischen Dokumentation und unsere erfahrungsgestützte Antworten aufgelistet. Sofern Ihre Frage nicht dabei ist, scheuen Sie sich bitte nicht mit uns Kontakt aufzunehmen. | |
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Wodurch unterscheidet sich die am 29.12.2009 in Kraft getretene neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von der bisherigen 98/37/EG? |
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was gehört eigentlich alles zur technischen Dokumentation? |
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Wann sollte die Risikobeurteilung (vorm. Gefahrenanalyse) durchgeführt werden? |
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Was muß alles in eine Betriebssanleitung? |
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Wer vergibt das CE - Zeichen
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Welche Produkte müssen mit dem CE - Zeichen versehen werden? |
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Wodurch unterscheidet sich die am 29.12.2009 in Kraft getretene neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG von der bisherigen 98/37/EG? | nach oben |
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was gehört eigentlich alles zur technischen Dokumentation? | |
Generell unterscheidet man zwei Arten von Dokumenten.
Die betriebsexterne Dokumentation teilt sich nochmals in:
Zur Benutzerinformation gehören: Montage-, Bedienungs-, Wartungsanleitungen sowie die Hinweise auf dem Produkt. Umfang und Einteilung der technischen Dokumentation regelt die "VDI - RICHTLINIE 4500" |
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Wann sollte die Risikobeurteilung (vorm. Gefahrenanalyse) durchgeführt werden? | |
Die Risikobeurteilung hat zum Ziel, zunächst alle möglicherweise von einem Produkt ausgehenden Gefährdungen zu ermitteln. Dann sollten Maßnahmen festgelegt werden, durch die sich die jeweiligen Gefährdungen möglichst ganz beseitigen lassen Nachdem die Maßnahmen nicht selten konstruktive Änderungen oder das vorsehen eines entsprechenden Sicherheitsbauteils sind, ist der beste Zeitpunkt für eine effektive Risikobeurteilung gleich zu Beginn der Konstruktion und während der kompletten Konstruktionsphase hindurch. Auf diese Weise werden Gefährdungsstellen frühzeitig erkannt und können durch entsprechende konstruktive Ausführung minimiert oder gar komplett vermieden werden. Weniger Gefährdungsstellen bedeuten weniger Hinweise in der Betriebsanleitung und weniger Kennzeichnung am Objekt selbst. Mit jeder vermiedenen Gefährdungsstelle wird die Betriebsanleitung schlanker. Natürlich läßt sich die Risikobeurteilung auch durchführen, wenn die Konstruktionsphase bereits abgeschlossen ist oder das Produkt womöglich bereits produziert ist. Dann kann es aber sein, daß zwischen einer Konstruktionsänderung oder dem Nachrüsten mit einem entsprechenden Sicherheitsbauteil entschieden werden muß. Beide Möglichkeiten werden aber wahrscheinlich teurer als Maßnahmen die aufgrund der rechtzeitigen Risikobeurteilung bereits in der Konstruktionsphase vorgesehen werden. Sollten sich bestimmte Gefährdungsstellen nicht vermeiden lassen, so ist es die Aufgabe der Risikobeurteilung die Unfallgefahr bzw. das Restrisiko einer solche Stelle durch entsprechende Maßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. Zusammenfassend lässt sich sagen, je früher innerhalb des Entwicklungsprozesses mit der Risikobeurteilung begonnen wird, desto wirtschaftlicher lassen sich Maßnahmen zur Minderung oder gar Vermeidung von Gefährdungsstellen umsetzen. |
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Was muß alles in eine Betriebsanleitung? | |
Die Angaben sollten Zielgruppenorientiert (welche Schulbildung, berufliche Qualifikation hat der Leser) verfasst sein. Die Anleitung selbst sollte im Hinblick auf die Bedingungen unter denen sie verwendet wird (wird sie nur wenige Male studiert oder dient sie einer ganzen Benutzergruppe als Referenzhandbuch? Wie wahrscheinlich ist es, daß die Anleitung in unmittelbarer Maschinen-Nähe studiert wird und deshalb mit Staub, Wasser, Öl, ... in Verbindung kommt?) ausgeführt und optimiert sein. Folgende Angaben, Hinweise und Anleitungen sind erforderlich. Die Informationen können in einer einzigen Betriebsanleitung oder verteilt auf mehrere Teilanleitungen z.B. Installations-, Bedienungs-, Wartungsanleitung,... stehen.
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Wer vergibt das CE - Zeichen und welche Prüfungen werden durchgeführt? | |
Entgegen der, vor allem bei vielen Endkunden vorherschenden Meinung, das CE - Zeichen sei ein Prüfsiegel und vergleichbar mit z.B. dem "GS - Siegel" handelt es sich beim CE - Zeichen nicht um ein Prüfsiegel das von einer neutralen Stelle nach entsprechender Prüfung vergeben wird. Das CE - Zeichen, wird von Hersteller selbst aufgebracht. In Verbindung mit der zugehörigen Konformitätserklärung, erklärt der Hersteller durch das Aufbringen des Zeichens, daß das Produkt in vollem Umfang den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und alle, in der Konformitätserklärung aufgelisteten Normen eingehalten wurden. Für bestimmte Maschinen sieht die Maschinenrichtlinie spezielle Konformitätsbewertungsverfahren vor. Von diesen Maschinen geht erfahrungsgemäß auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein erhöhtes Risiko aus. Diese Maschinen werden in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Anhnag IV aufgeführt. Typische "Anhang IV - Maschinen" sind z.B. - "Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung" oder Je nachdem ob die "Anhang IV - Maschine" nach harmoniserten Normen ausgeführt wurde oder nicht, sieht die Maschinenrichtlinie in Artikel 12 unterschiedliche Konformitätsbewertungs-verfahren vor. Diese sind: - interne Fertigungskontrolle Beim in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang IX beschriebenen Baumusterprüfverfahren prüft und bescheinigt eine sogenannte "benannte Stelle" (z.B. TÜV) dass das vom Hersteller bereitgestellte repräsentative Muster einer entsprechenden "Anhang IV - Maschine" den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Bei der in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Anhang X beschriebenen umfassenden Qualitätssicherung wird das vom Hersteller eingesetzte Verfahren von einer sogenannten "benannte Stelle" (z.B. TÜV) bewertet, zugelassen und die Anwendung desselben überwacht. Innerhalb der EU dürfen nur noch Maschinen die gemäß Konformitätserklärung und CE - Zeichen als "sichere Maschinen" gelten, Inverkehr gebracht werden. |
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Welche Produkte müssen mit dem CE - Zeichen versehen werden? | |
Folgende Richtlinien erfordern die Kennzeichnung mit dem CE - Zeichen 2006/42/EG (vorm. 98/37/EG) Maschinen 2004/108/EG (vorm. 89/336/EWG) 2006/95/EG (vorm. 73/23/EWG) 2009/105/EG (vorm. 87/404/EWG) 2009/142/EG (90/396/EWG) 89/686/EWG 88/378/EWG (ab 20.07.2011: 2009/48/EG) 90/385/EWG + Änderungsrichtlinie 2007/47/EG 93/42/EWG + Änderungsrichtlinie 2007/47/EG 89/106/EWG 1999/5/EG 92/42/EWG 2009/23/EG (vorm. 90/384/EWG) 94/25/EG + Änderungsrichtlinie 2003/44/EG 93/15/EWG 94/9EG 95/16/EG 96/57/EG 97/23/EG 2000/9/EG 98/79/EG Falls Sie nicht sicher sind, ob Ihr neues Projekt unter eine der genannten Richtlinien fällt, sollten Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Anhand eines Fragenkataloges lässt sich eine mögliche Relevanz einer der Richtlininen feststellen. |
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Wie oben bereits erwähnt, basieren die Antworten auf unseren Erfahrungen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Falls Ihre Frage nicht dabei war, können Sie uns diese gern per mail zusenden. |